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Das Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinden Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin und Wokuhl-Dabelow wird in der Zeit vom
31. August 2026 bis 04. September 2026 während der allgemeinen ÖffnungszeitenDienstag 9:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Donnerstag 8:00-12:00 und 13:00-15:30 Uhr
Freitag 9:00-12:00
im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, Zimmer Nr. 16 (nicht barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Alle Wahlberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen Personen darf das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nur wahrgenommen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 4. September 2026 bei der Gemeindebehörde Amt Neustrelitz-Land, Zimmer Nr. 27, Marienstraße 5, 17237 Neustrelitz unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 29. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landtags hat, kann an der Wahl des Landtags durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
- Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 28. August 2026 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 04. September 2026 versäumt hat.
b) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 18. September 2026 um 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis b angegebenen Gründen, den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Hilfsbedürftige Wahlberechtigte, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:
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- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen, mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag.
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Die Abholung/Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag (20. September 2026) bis 18.00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe zur Wahl des Landtags werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Malonek
Gemeindebehörde