Wahlbekanntmachung zur Ergänzungswahl der Gemeindevertretung sowie zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Blumenholz

07.03.2023

1. Am 19. März 2023 findet in der Gemeinde Blumenholz die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung und die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Blumenholz bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird im Feuerwehrhaus in Blumenholz, Am Schulzensee 18, eingerichtet. Dieser ist nicht barrierefrei zugänglich. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum
25. Februar 2023
 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Die Briefwahlergebnisse für die Kommunalwahlen werden zusammen mit dem Urnenwahlergebniss festgestellt.

4. Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Die Wahlberechtigten erhalten für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinander gelegt werden dürfen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Für Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte werden von den Blindenvereinen für die Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.

Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

4.1 Ergänzungswahl der Gemeindevertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

              Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie der Bewerberinnen und Bewerber und rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en. Dabei können die drei Stimmen

     - einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

     - verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

     - Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.2 Wahl des Bürgermeisters

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

              Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Da nur ein Wahlvorschlag zur Wahl eingereicht und zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag mit dem Namen des Bewerbers unter der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie unter diesem zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben, können an der Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung und der Wahl des Bürgermeisters durch Briefwahl teilnehmen.

6.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die verbundenen Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet.

7. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Neustrelitz, den 06. März 2023                                                                                                                                

Böss
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