1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 15.10.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) vom 10.10.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025 (bekannt gemacht auf den Seiten des Amtes Stargarder Land und des Amtes Neustrelitz Land am 10.12.2024) wird wie folgt geändert:
- 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Abwassergebühr beträgt 6,27 € je Kubikmeter.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee Abwassergebührensatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.
Rowa, 15.10.2025 Dienstsiegel
gez. Mario Borchardt
Verbandsvorsteher
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.