Bekanntmachung der 1.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Blumenholz

17.03.2022

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07. 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Blumenholz vom 03.03.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Blumenholz vom 09.10.2019 erlassen:

Artikel I

Der § 2 wird wie folgt geändert:

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blumenholz, Blumenholz Nebendorf, Blumenhagen, Ehrenhof, Usadel, Weisdin, Wendfeld, Carlshof, Forsthaus Zachow, Rodenskrug, Wilhelminenhof,
Friedrichshof und Pulvermühle. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

Artikel II

Der § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Bürgermeister wird die Befugnis übertragen:

1. Entscheidungen über Verträge, die auf einmalige Leistungen unterhalb der
Wertgrenze von 600,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 300,00 € pro Monat;
2. Entscheidungen und Zustimmung über über- und außerplanmäßige
Aufwendungen im Ergebnishaushalt und/oder über über- und außerplanmäßige
Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu einer Wertgrenze von je 1.000 €;
3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00 €, bei Hingabe von
Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 2.500,00 €
sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 10.000,00 €
zu entscheiden;
4. bei Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die
Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 3.000,00 € zu entscheiden;
5. bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, bis zu einem
Wert von 5.000,00 € zu entscheiden sowie
6. Entscheidungen über Auftragsvergaben nach VOB und UVgO bis zum Wert
von 5.000,00 €.

Artikel III

Der § 7 wird mit Absatz 6 ergänzt:

(6) Für die Erstellung der Sitzungsniederschriften erhält der Protokollant auf der Grundlage des § 17 der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern eines Aufwandsentschädigung von 30,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung.

Artikel IV

Inkrafttreten

Der § 2 sowie der § 6 Abs. 1 der 1 .Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung rückwirkend ab 01.01.2022 in Kraft.

Blumenholz, den 15.03.2022

Reimers
Bürgermeister

HINWEIS:

Gegen die am 03.03.2022 beim Rechts- und Kommunalaufsichtsamt angezeigte 1. Änderung der Hauptsatzung wurden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Blumenholz, den 15.03.2022

Reimers
Bürgermeister

 

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