Bekanntmachung der 1.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Möllenbeck

12.04.2022

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07. 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenbeck vom 10.03.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Möllenbeck vom 11.10.2019 erlassen:

Artikel I

Der § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Bürgermeister wird die Befugnis übertragen:

1. Entscheidungen über Verträge, die auf einmalige Leistungen unterhalb der
Wertgrenze von 600,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 300,00 € pro Monat;
2. Entscheidungen und Zustimmung über über- und außerplanmäßige
Aufwendungen im Ergebnishaushalt und/oder über über- und außerplanmäßige
Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu einer Wertgrenze von je 1.000 €;
3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00 €, bei Hingabe von
Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 2.500,00 €
sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 10.000,00 €
zu entscheiden;
4. bei Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die
Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 3.000,00 € zu entscheiden;
5. bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, bis zu einem
Wert von 5.000,00 € zu entscheiden sowie
6. Entscheidungen über Auftragsvergaben nach VOB und UVgO bis zum Wert
von 5.000,00 €.

Artikel II

Der § 7 wird mit Absatz 6 ergänzt:

(6) Für die Erstellung der Sitzungsniederschriften erhält der Protokollant auf der Grundlage des § 17 der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern eines Aufwandsentschädigung von 40,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung.

Artikel III

Inkrafttreten

Der§ 6 Abs. 1 der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung rückwirkend ab dem 01.01.2022 in Kraft.

Möllenbeck, den 31.03.2022

Stoll
Bürgermeisterin

HINWEIS:

Gegen die am 28.03.2022 beim Rechts- und Kommunalaufsichtsamt angezeigte 1. Änderung der Hauptsatzung wurden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Möllenbeck, den 31.03.2022

Stoll
Bürgermeisterin

 

 

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