Satzung der Gemeinde Godendorf zur Erhebung von Friedhofsgebühren

09.01.2023

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Godendorf vom 15.08.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren erlassen:

§ 1 Grundsatz

Für die Nutzung des in Godendorf gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Friedhof sowie der auf dem Friedhof stehenden Trauerhalle, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Zuständigkeit

Die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Neustrelitz Land.

§ 3 Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner ist

  1. wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen beantragt, oder
  2. wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat,
  1. Ehegatte,
  2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Großeltern,
  7. Enkelkinder,
  8. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, oder

c. wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.

(2)  Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

§ 4 Gebührenmaßstäbe

  1. Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte, dem Aufwand und der Dauer des Nutzungsrechtes, sowie bei den Anonymen Urnen und Grabstätten nach der Dauer der Ruhezeit und dem besonderen Aufwand berechnet.
  2. Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle werden nach der Zeitdauer der Benutzung der Trauerhalle und dem Verwaltungsaufwand bemessen.
  3. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen.

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.

§ 6 Fälligkeit

Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Gebührensatz

  1. Grabnutzungsgebühren

1.1. Grabstelle für Erdbestattungen (Liegezeit 20 Jahre)          490,45 €

1.2.  Einzelgrabstelle für 1 Urne (Liegezeit 20 Jahre)                452,72 €

1.3. Anonymes Urnengrab (Liegezeit 20 Jahre)                        603,63 €

1.4. Anonymes Erdgrab (Liegezeit 20 Jahre)                            603,63 €

1.5. Rasenurnengrab (Liegezeit 20 Jahre)                                603,63 €

1.6. Rasenerdgrab (Liegezeit 20 Jahre)                                    908,90 €

1.7. Verlängerung des Nutzungsrechts/ Nachkauf
       an einer Einzelgrabstelle pro Jahr                                        24,52 €

       an einer Urnengrabstelle pro Jahr                                        22,64 €

       an einer Rasenurnengrabstelle pro Jahr                              30,18 €

       an einer Rasenerdgrabstelle pro Jahr                                  45,45 €

2. Gebühr für Gießwasser- und Müllentsorgung pro Jahr                         5,50 €

3. Benutzungsgebühren

Benutzung der Trauerhalle pro Trauerfeier                                 50,00 €

4. Verwaltungsgebühren

Gebühren für die Neuausstellung bzw. 
Umschreibung einer Graburkunde                                               20,00 €

Genehmigung zur Umbettung                                                      30,00 €

Genehmigung zur Exhumierung einer Leiche                              40,00 €

Gewerbliche Zulassung-
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes                             40,00 €

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.06.2012 außer Kraft.

Godendorf, den 01.09.2022

Blaack
Bürgermeister

HINWEIS:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Godendorf, den 01.09.2022

Blaack
Bürgermeister

Gegen die am 09.11.2022 beim Rechts- und Kommunalaufsichtsamt angezeigte Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Godendorf wurden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht.

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