Geflügelpestausbruch in Lychen - Teile des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von Schutz- und Überwachungszonen betroffen
In einem Geflügelbestand in der Gemeinde Lychen (Landkreis Uckermark, Brandenburg) wurde das hochpathogene aviäre Influenza-A Virus, Subtyp H5N1 durch virologische Untersuchung nachgewiesen. Damit wurde der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist in Teilen von den errichteten Schutz- und Überwachungszonen betroffen.
So liegt die Ortschaft Mechow der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft innerhalb der drei Kilometer großen Schutzzone um den Ausbruchsort.
Innerhalb der 10 Kilometer großen Überwachungszone um den Ausbruchsort liegen:
- die Gemeinde Wokuhl-Dabelow
- die Gemeinde Carpin
- die Gemeinde Grünow
- die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft
Die Geltungsbereiche der Schutz- und Überwachungszonen sind in der beigefügten Karte farblich dargestellt und sind wie die entsprechende Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte über die Kachel Tierseuchen abzurufen.
Bis auf Widerruf und mit sofortiger Wirkung werden folgende Schutzmaßregeln innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen angeordnet:
- Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die aktuell noch nicht beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registriert sind, haben dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.
- Das gehäufte Auftreten von erkranktem oder verendetem Geflügel ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich zu melden (Telefon: 0395 57087 3290 oder 0395 57087 3182). Dabei sind verendete Tiere so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen.
- Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden. (Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen).
- Gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen, noch aus einem Bestand verbracht werden. Futtermittel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden.
- Halter von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten haben klinische amtstierärztliche Untersuchungen, die Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, Dokumentenkontrollen und epidemiologische Ermittlungen zu dulden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Halter von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten haben unabhängig von der Größe des Bestandes sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten, an denen Geflügel oder Vögel anderer Arten gehalten werden, gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- an Zufahrts- und Abfahrtswegen bzw. Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten geeignete Desinfektionsmittel angewendet werden,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels oder der gehaltenen Vögel anderer Arten von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels oder der gehaltenen Vögel anderer Arten unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- über alle Personen, die den Stall oder sonstigen Standort besuchen und Zugang zu Bereichen haben, in denen Tiere gehalten werden, Aufzeichnungen geführt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder gehaltenen Vögeln anderer Arten die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnager- und Ungezieferbekämpfung durchgeführt wird.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht, sofern der Transport
- ohne Unterbrechung oder Entladen in der Schutzzone,
- vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und
- unter Meidung von Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird erfolgt.
- Die angeordneten Maßnahmen können geändert oder erweitert werden, wenn dies im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.