Satzung über die Hausnummerierung in der Gemeinde Hohenzieritz

04.11.2022

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit dem § 126 Absatz 3 Baugesetzbuch und dem § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenzieritz vom 06.09.2022 nachfolgende Satzung erlassen:

 § 1 Grundsätze

(1) Die Hausnummerierung zur Kennzeichnung der Gebäude dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere dem richtigen und sicheren Auffinden des gewünschten Zielortes für den Bürger, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie der örtlichen Zuordnung des Gebäudes für den Einwohnermeldenachweis und die postalische Zustellung.

(2) Den Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art, bezogen auf Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, stehen die Inhaber grundstückseigener Rechte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigter) gleich.                              

§ 2 Pflichten des Grundstückseigentümers

(1) Der jeweilige Grundstückseigentümer ist zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder auf seine Kosten verpflichtet. Ist ein Erbbaurecht oder ein gleichartiges dingliches Recht bestellt, so trifft die Verpflichtung an seiner Stelle den Erbbauberechtigten.

(2) Im Falle der Festsetzung einer geänderten Hausnummer gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Neubauten ab Festsetzung der Hausnummer bzw. mit dem Bezug und der Inbetriebnahme des Gebäudes zu erfüllen, spätestens innerhalb der sechs folgenden Wochen.

§ 3 Art und Weise der Nummerierung und Festsetzung der Hausnummer

(1) Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit der von der Gemeinde Hohenzieritz festgesetzten Hausnummer für jede Straße bzw. Platz zu versehen. Die Hausnummer besteht aus einer Nummer und erforderlichenfalls einem kleinen Buchstaben als Zusatz.

(2) Für unbebaute Grundstücke wird eine Hausnummer nur festgesetzt, wenn eine Bebauung möglich ist oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.  

(3) Änderungen der Nummerierungen sind Nummerierungen im Sinne dieser Satzung.

(4) Änderungen der Nummerierungen können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Schaffung einer eindeutigen, durchgängigen Nummerierung vorgenommen werden.

(5) Hausnummern werden als Zahl oder bei Erforderlichkeit mit alphabetischen Zusatzbuchstaben vergeben.

§ 4 Anbringung der Hausnummernschilder

(1) Das Hausnummernschild ist so anzubringen, dass es von der Straße aus deutlich sichtbar ist.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere selbständige genutzte Gebäude, so sind die Hausnummernschilder an den Hauseingängen der einzelnen Gebäude und außerdem am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. Falls es zu dem oder aus anderen Gründen zum leichten Auffinden von Gebäuden erforderlich ist, kann die Gemeinde Hohenzieritz zusätzlich verlangen, dass an den von ihr festgesetzten Stellen Hinweisschilder mit einer zusammengefassten Angabe von Hausnummern angebracht werden.

(3) Straßennamensschilder, die an Gebäuden oder in unmittelbarer Nähe der Gebäude angebracht sind oder werden, können auch Hausnummern nennen.

§ 5 Antragstellung

Die Grundstückseigentümer haben im Zuge des Bauantrages bzw. vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes nach § 2 die Hausnummernvergabe bei der für die Festsetzung der Hausnummer zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 6 Untersagung

Für den Fall, dass Hausnummern oder sonstige Bezeichnungen im privaten oder geschäftlichen Verkehr nicht ordnungsgemäß beantragt und nicht amtlich erteilt wurden, kann die Gemeinde durch das Amt Neustrelitz-Land deren Verwendung durch Verwaltungsakt untersagen.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Pflicht nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht nachkommt, handelt nach § 5 Absatz 3 KV M-V ordnungswidrig.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 100 € geahndet werden.

(3) Sind die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art nicht auffindbar und ist der Vollzug der Pflichten aus dieser Satzung daher nicht gewährleistet, erfolgt das Anbringen des Hausnummernschildes im Wege der Ersatzvornahme. Die geplante Ersatzvornahme wird entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenzieritz zwei Monate vor deren Ausführung bekanntgegeben. Die Eigentümer haben die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen.

§ 8 Verwaltungsgebühr

Die Hausnummernvergabe ist nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebühren-satzung des Amtes Neustrelitz-Land gebührenpflichtig. Das Gleiche gilt für eine Hausnummernänderung oder Hausnummernvergabe auf Antrag des Eigentümers bzw. eines Antragstellers nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung.

§ 9 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Hohenzieritz, den 06.09.2022                                 

Strobl
Bürgermeister

HINWEIS:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Hohenzieritz, den 06.09.2022                                 

Strobl
Bürgermeister

Gegen die am 04.11.2022 beim Rechts- und Kommunalaufsichtsamt angezeigte Satzung über die Hausnummerierung in der Gemeinde Hohenzieritz wurden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht.

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