Öffentliche Bekanntmachung der vorzeitigen Ausführungsanordnung im Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg

09.10.2020

I. Im Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Stadt Woldegk, wird hiermit gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Ausführung des Bodenordnungsplanes angeordnet.

II. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes wird der 1. November 2020 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten.
Das Gleiche gilt auch für die Pachtverhältnisse soweit in den Überleitungsbestimmungen nicht abweichend geregelt.

III. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wird durch die Überleitungsbestimmungen geregelt, die Bestandteil dieser Anordnung sind.

IV. Gem. § 71 FlurbG können spätestens binnen einer Frist von 3 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Anordnung bei Nießbrauchs- und Pachtverhältnissen Anträge bei der Flurneuordnungsbehörde auf:

a) Veränderung des Pachtzinses bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§70 Abs. 1 FlurbG),

b) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Bodenordnung (§ 70 Abs. 2 FlurbG)

gestellt werden.

Im Falle zu b) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der Bodenordnungsplan.
Seine Ausführung ist gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 63 FlurbG anzuordnen, da gegen den Bodenordnungsplan lediglich ein Widerspruch zur Bescheidung bei der oberen Flurbereinigungsbehörde vorliegt.
Der ohne vorzeitige Ausführungsanordnung mit diesem Widerspruch verbundene Zeitverzug bis zum Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes würde für die Mehrzahl der Teilnehmer erhebliche Nachteile mit sich bringen. Dies ist u.a. deshalb der Fall, weil vielfach die Eigentumsgrenzen unklar sind bzw. Widersprüche zwischen alten Grenzen und der Örtlichkeit existieren. Weiterhin sind die Grundstücke in der Feldlage zersplittert und vielfach nicht erschlossen bzw. durch öffentliche Wege überbaut, wobei der Grunderwerb durch den Straßenbaulastträger noch nicht erfolgt ist.
Der Gesetzgeber definiert die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse als eine vordringlich zu betreibende Maßnahme, um nach der Wiedervereinigung Deutschlands Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Erst durch das Inkrafttreten der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans können diese Ziele erreicht und die o.g. Probleme gelöst werden.
Dem gegenüber werden die rechtlichen Belange des Widerspruchsführers dadurch gewahrt, dass die Ihm, mit dem angefochtenen Bodenordnungsplan, zugewiesene Abfindung bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens unter Änderungsvorbehalt steht.

Überleitungsbestimmungen

für die Bewirtschaftung der als Acker und Grünland genutzten Flächen

I. Zeitpunkt der Besitznahme
Abweichend vom in der vorstehenden Ausführungsanordnung zum Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg festgesetzten Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gehen Besitz und Nutzung der Grundstücke wie folgt auf den neuen Besitzer über:

Für alle Flächen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden:

  • für Raps, Getreideflächen (außer Mais) sowie Ackergrad nach Aberntung, spätestens zum 1. September 2021
  • für Grünland und Sonderkulturflächen zum 1 Dezember 2020
  • Mais nach Aberntung, spätestens zum 1. Dezember 2020
  • für Hackfruchtflächen nach Aberntung, spätestens zum 1. Dezember 2020
  • Blühwiesen ab dem 1. April 2021.

Mit dem als Termin angegebenen Tag muss die Abräumung der Flächen erfolgt sein. Spätestens von diesem Zeitpunkt an kann der neue Besitzer mit der Bestellung der ihm zugewiesenen neuen Grundstücke beginnen.

II. Bestimmungen über Bäume, Hecken und Sträucher sowie Einfriedungen, Stroh- bzw. Rübenmieten, Windschutzanlagen, Pumpen und Brunnen

Bäume, Hecken, Sträucher gehen in den Besitz des Empfängers über.
Tote Einfriedungen kann der Eigentümer bis zum 1. Dezember 2020 fortschaffen.
Künstliche Windschutzanlagen sowie Pumpen sind bis zum 1. Dezember 2020 zu entfernen.
Brunnen gehen entschädigungslos in den Besitz des Empfängers über.
Grundsätzlich sind Stroh- und Rübenmieten auf den abzugebenden Flächen von den alten Besitzern nicht anzulegen.

III. Beiträge zu Wasser-, Boden- und Unterhaltsverbänden

Die Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen Unterhaltungsverbänden sind ab dem Beitragsjahr 2021 von den Empfängern zu leisten.

Anderweitige Vereinbarungen zu den Ziffern I. und II. zwischen einzelnen Beteiligten sind zulässig.


Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ausführungsanordnung sowie der Überleitungsbestimmungen wird hiermit angeordnet.

Gründe:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer  der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen sowie im überwiegenden Interesse der Eigentümer und der Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Flächen.

Die Hemmung des Rechtsübergangs durch etwa eingelegte Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung würde die rechtliche Umsetzung des Verfahrens hindern.
Zudem sollen bereits auf dem Konto der Teilnehmergemeinschaft eingegangene Geldausgleichszahlungen für Mehrausweisungen in Land zeitnah zum Eintritt des neuen Rechtszustandes den anspruchsberechtigten Teilnehmern mit einer Minderausweisung in Land ausgezahlt werden. Die ist nur möglich, wenn der in der vorzeitigen Ausfünrungsanordnung genannte Stichtag für den Rechtsübergang durch mögliche Rechtsbehelfe nicht in Frage gestellt werden kann.
Der Gesetzgeber definiert die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse als eine vordringlich zu betreibende Maßnahme, um nach der Wiedervereinigung Deutschlands Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Erst durch das Inkrafttreten der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans können diese Ziele erreicht und die o.g. Probleme gelöst werden.
Im Übrigen wird auf die allgemeine Zielstellung des Bodenordnungsverfahrens verwiesen.

Die Hemmung des Besitzübergangs durch etwa eingelegte Rechtsbehelfe gegen die Überleitungsbestimmungen würde den nach Eintritt des neuen Rechtszustandes möglichen und notwendigen geordneten Bewirtschaftungswechsel im Jahr 2021 undurchführbar machen.
Eine alternativ mögliche Verschiebung des Bewirtschaftungswechsels auf einen späteren Zeitpunkt ist mit der agrarstrukturellen Bedeutung des Bodenordnungsverfahrens nicht vereinbar. Die wesentliche Zielstellung der Bodenordnung ist die Verbesserung der Agrarstruktur durch Arrondierung und Regelung der Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Verbesserung wird erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme der Flächen wirksam.
Somit ist auch das objektive Interesse der Bewirtschafter an einem schnellst möglichen Bewirtschaftungswechsel gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen ist gem. § 141 FlurbG als Rechtsbehelf der Widerspruch gegeben.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Behördenzentrum, Block G), 17033 Neubrandenburg, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern - Senat für Flurbereinigung - Domstraße 7, 17463 Greifswald, zulässig.

Neubrandenburg, den 09.10.2020

Staatl. Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
- Flurneuordnungsbehörde -

Im Auftrag
Schwenn

Dateien:

Amt Neustrelitz Land

 

Marienstraße 5
17235 Neustrelitz

 

Tel. (03981) 45 75 0
Fax (03981) 45 75 12

 

Internet:
www.amtneustrelitz-land.de

E-Mail:

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr
  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
  13.00 - 15.30 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr

 

Die Wohngeldstelle sowie die Kasse sind zu den Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag geöffnet.

Die Abt. Vollstreckung ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag-Mitt­woch
sowie Freitag

09.00 - 10.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 10.00 Uhr