Aufgrund des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des §50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in den jeweils geltenden Fassungen hat die Gemeindevertretung Wokuhl-Dabelow in ihrer Sitzung vom 21.05.2026 folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen:
§1 Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Der Reinigungspflicht unterliegen auch einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Wokuhl-Dabelow. Sie reinigt die Straßen, soweit die
Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 übertragen wird.
§2 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in §3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub, sowie wild wachsenden Kräutern. Dasselbe gilt für Äste, wenn sie über die Grundstücksgrenze hinausragen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Fahrbahn- und in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Zum Straßenrandbereich gehören Trenn-, Rand-, Seitenstreifen und Sicherheitsstreifen sowie Geh- und Radwege.
(3) Art und Umgang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden, sie sind nach der Reinigung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- und Geräte dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungsund Treppenweg und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf;
2. Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers;
3. die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen. Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.
4. die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten und der unbefestigten Fahrbahnränder einschließlich der Nebenanlagen wie Grün- und Sandstreifen.
(2) Anstelle der Grundstückseigentümer trifft die Reinigungspflicht
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Wokuhl-Dabelow mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Wokuhl-Dabelow befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
2. ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstückgrenzen
3. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mitabstumpfenden Mitteln, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. Als für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite gilt eine Breite von 1,50 Metern.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterkünfte und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 07:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen. An Sonn- und Feiertagen ist der Schnee in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu entfernen.
4. Glätte ist an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 07:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. An Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 9:00 Uhr zu beseitigen. Es sind nur abstumpfende Stoffe zu verwenden, auftauende Mittel dürfen nicht verwendet werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitendstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen ohne Fahrbahn kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück grenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
6. Streumittel sind von demjenigen zu entfernen, der diese aufgebracht hat.
(3) §3 Absatz 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§5 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß §49 StrWG M-V die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
(2) Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, Verunreinigungen zu beseitigen, soweit ihm das zumutbar ist.
§6 Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängender Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch Grundstücke, die von Gehweg oder von der Fahrbahn durch Graben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorderbzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
§7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §61 Abs.1 Nr.7 StrWG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die Vorgaben nach Art und Umfang der Reinigungspflicht gemäß §2 nicht einhält oder die in den §§3 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee beräumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.300€ geahndet werden.
§8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wokuhl-Dabelow vom 03.08.2004 außer Kraft.
Wokuhl-Dabelow, den 21.05.2026
Eichmann
Bürgermeisterin
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Wokuhl-Dabelow, den 21.05.2026
Eichmann
Bürgermeisterin