Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest um den Ausbruchsbetrieb in Blankensee

03.03.2021

Auf der Grundlage des § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit den § 27 der
Geflügelpest-Verordnung, des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern sowie § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung werden
Gebiete um den Ausbruchsbetrieb in 17237 Blankensee, Trockenwerk 5 zum Beobachtungsgebiet
erklärt (siehe Karte).
Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich über die Gemeinde Burg Stargard mit den Ortschaften
Burg Stargard, Quastenberg, Quastenberg Siedlung, Sabel, Teschendorf, Gramelow, Loitz,
Godenswege, Riepke, Cammin; die Gemeinde Holldorf mit den Ortschaften Holldorf, Rowa und
Ballwitz; die Gemeinde Groß Nemerow mit den Ortschaften Krickow, Tollenseheim, Bornmühle,
Bornshof, Zachow, Groß Nemerow, Klein Nemerow; die Gemeinde Möllenbeck mit den Ortschaften
Möllenbeck, Flatow, Quadenschönfeld, Quadenschönfeld Bahnhof, Stolpe, Warbende; die Gemeinde
Blankensee mit den Ortschaften Watzkendorf und Rödlin Ausbau; die Gemeinde Blumenholz mit
den Ortschaften Blumenhagen, Blumenholz, Friedrichshof, Ehrenhof, Wilhelminenhof, Weisdin,
Blumenholz Nebendorf, Wendfeld, Usadel; die Gemeinde Hohenzieritz mit der Ortschaft Prillwitz;
die Gemeinde Carpin mit den Ortschaften Bergfeld, Goldenbaum, Carpin, Dianenhof, Zinow,
Oberzinow, Ochsenkrug, Thurow, Schulzenhof; die Gemeinde Grünow mit den Ortschaften Grünow
und Ollendorf und die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft mit den Ortschaften Cantnitz, Dolgen,
Koldenhof, Köllershof.

Für das Beobachtungsgebiet wird angeordnet:

1. Durch die Ämter Burg Stargard Land, Neustrelitz Land und Feldberger Sennlandschaft sind
an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen.

2. Geflügel ist im Beobachtungsgebiet in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die
aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit
einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,
(Schutzvorrichtung) zu halten.

3. Sollten im Beobachtungsgebiet Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht im Veterinäramt
gemeldet haben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Verendungen sowie Erkrankungen von
Geflügel sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Telefon: 0395 570873290 oder-570873182).

4. Geflügel oder andere gehaltene Vögel dürfen nicht in oder aus den Beständen verbracht
werden.

5. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild
stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von dürfen weder in noch aus
einem Bestand verbracht werden.

6. Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

7. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit
feucht gehalten werden.

8. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur
mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung zu betreten und diese
Personen haben die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder
sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.

9. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigten.

10. Gehaltene Vögel dürfen nicht für die Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen
werden.

11. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art ist verboten.

Die sofortige Vollziehung entsprechend § 37 Nr. 1,3 und 6 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2
Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.

Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 44 Geflügelpest-Verordnung gegeben sind oder bei veränderter Tierseuchenlage.

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