Entsprechend der §§ 5 und 129 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M‑V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBL. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), sowie § 2 Kommunalabgabengesetz M‑V (KAG M‑V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), beschließt der Amtsausschuss des Amtes Neustrelitz-Land in seiner Sitzung am 15.07.2025 folgende Verwaltungskostensatzung:
§1 Allgemeines
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§2 Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Kosten richtet sich unbeschadet des § 6 nach der beigefügten Anlage dieser Satzung.
(2) Ist für die Kostenhöhe ein Rahmen (Mindest- oder Höchstsatz) bestimmt, so sind bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.
§3 Gebühren
(1) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt,
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühren zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.
(3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben. Dasselbe gilt bei Zurücknahme des Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.
(4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
(5) Beträgt die Höhe der zu erhebenden Gebühr insgesamt weniger als 5,00 EUR, kann von der Festsetzung abgesehen werden.
§4 Rechtsbehelfsgebühren
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, darf eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebene Gebühr im Verhältnis der Abweisung. Im Falle der teilweisen bzw. vollständigen Rücknahme des Rechtsbehelfs gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
§5 Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
a) mündliche Auskünfte,
b) Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
aa) Arbeits- und Dienstleistungssachen,
bb) Besuch von Schulen,
cc) Zahlung von Ruhegeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
dd) Nachweise der Bedürftigkeit;
c) Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
d) Niederschriften über die Erhebung von Rechtsbehelfen,
e) für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Von Gebühren sind befreit
a) das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG M‑V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, der Kultur und des Hoch- und Tiefbaus handelt,
b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
c) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
§6 Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Dies gilt nicht für besondere Auslagen bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, soweit diesem stattgegeben wird. Maßgebend hierfür ist das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
a) Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die, für die Zustellung durch den jeweiligen Dienstleister mit Zustellungsurkunde entstehenden, Postgebühren erhoben.
b) Kosten für die im Einwohnermeldeamt erfassten Lichtbilder,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Zeugen- und Sachverständigengebühren,
e) bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
f) Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
g) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
h) Fotokopien, und Vervielfältigung.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden und Gebietskörperschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10 Euro überschreiten.
§7 Kostenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer:
a) die Amtshandlung veranlasst hat, oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) für die Kostenschuld kraft Gesetzes haftet.
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§8 Entstehung der Kostenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§9 Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Die Gebühren sind vom Schuldner innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist zu entrichten.
(3) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Amtes Neustrelitz-Land über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom 05.05.2015, zuletzt geändert durch die 1.Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung vom 08.04.2025, außer Kraft.
Neustrelitz, den 15.07.2025
Malonek
Amtsvorsteher
Anlage zu § 2 der Verwaltungskostensatzung des Amtes Neustrelitz-Land
I. |
Allgemeine Gebühren |
EUR |
1. |
Vervielfältigungen |
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Kopien A4 je Seite |
0,50 |
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Kopien A3 je Seite |
1,00 |
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Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge aus Akten, Registern usw., je Seite |
6,00 |
2. |
Beglaubigungen |
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von Unterschriften oder Handzeichen |
4,00 |
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von Abschriften, Auszügen, Zeichnungen, Plänen o.ä. bis A3 |
8,00 |
3. |
Einsicht in Akten, Unterlagen, Karteien, Register o.ä., soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind |
8,00 |
II. |
Zentrale Dienste und Finanzen |
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Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus amtlichen Unterlagen |
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je angefangene halbe Stunde |
26,00 |
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Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird |
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je angefangene halbe Stunde |
26,00 |
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Feststellungen aus Konten und Akten |
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je angefangene halbe Stunde |
26,00 |
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Bescheinigungen von öffentlichen Abgaben |
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je angefangene halbe Stunde |
26,00 |
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Erstellen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung |
12,00 |
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Zweitausfertigungen von Abgabenbescheiden |
3,00 |
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Ersatz der Hundesteuermarke bei Verlust |
8,00 |
|
Vergabe von Hausnummern |
20,00 |
|
je angefangene halbe Stunde |
28,00 |
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Wohnberechtigungsschein |
5,00 |
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Aufnahme von Lichtbildern im Einwohnermeldeamt, pro Aufnahme |
6,00 |
III. |
Bau und Ordnung |
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Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V |
55,00 |
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Antrag auf Abweichung nach § 67 LBauO M‑V, Befreiung oder Ausnahme nach § 31 BauGB |
55,00 |
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Antrag auf Errichten einer Grundstückszufahrt |
148,00 |
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Schriftliche Auskunft zu planungsrechtlichen Anfragen |
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je angefangene halbe Stunde |
28,00 |
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Negativattest der §§ 24, 25, 28 BauGB |
17,00 |
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Fällgenehmigung gemäß der jeweiligen Gehölzschutzsatzung der Gemeinde |
138,00 |
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Kontrolle der Ersatzbepflanzung |
55,00 |
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Genehmigungen für kostenpflichtige Sondernutzungen |
41,00 |
|
Einsicht in Akten, Unterlagen, Karteien, Register o.ä., soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind |
26,00 |
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Bearbeitungsgebühr für Kaufverträge |
52,00 |