Wahlbekanntmachung der Gemeinde Hohenzieritz zur Wahl des Bürgermeisters/in am 27. Juni 2021

24.03.2021

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/in in der amtsangehörigen Gemeinde Hohenzieritz

Am 27. Juni 2021 findet auf Grund der Amtsniederlegung des ehemaligen Bürgermeisters eine Wahl aus besonderem Anlass entsprechend § 44 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2019 (GVOBl. M-V S. 138) statt. Eine evtl. Stichwahl ist für den 11. Juli 2021 vorgesehen.

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterin der Gemeinde Hohenzieritz am 27. Juni 2021 auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, während der Dienststunden im Fachbereich Zentrale Dienste, Zimmer 27, ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Auf Grund der sich aktuell verschärfenden Corona-Lage ist eine telefonische Voranmeldung unter 03981/45750 zwingend erforderlich.

Neben der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt MV werden die Anlagen zur LKWO M-V zusätzlich im Internet unter der Adresse http://www.wahlen.m-v.de sowie auf der Internetseite des Amtes unter www.amtneustrelitz-land.de in der Rubrik „Bürgerservice - Formulare“ veröffentlicht.

I. Allgemeines

  1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
    Die Gemeinde Hohenzieritz bildet einen Wahlbereich.
  1. Einreichungsfrist
    Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 13. April 2021, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 5, Zimmer 27, 17235 Neustrelitz, einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
  1. Unionsbürger
    Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
    a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (04. Juni 2021) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (21. Mai 2021) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
    b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

II. Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

  1. Wahlvorschlagsrecht
    a) Wahlvorschläge können einreichen:
    - Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
    - Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
    - Wahlberechtigte (Einzelbewerber).
    b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
    c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
    Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.

Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.

Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.
g) ein Führungszeugnis des Bewerbers

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.
g) ein Führungszeugnis des Bewerbers

III. weitere Informationen

Wahlrecht und Wählbarkeit

werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wählbarkeitsbescheinigungen

dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.

Vertrauenspersonen

a) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
b) Soweit im LKWG M-V nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.


Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen

gelten die Vorschriften des § 19 LKWO M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

Neustrelitz, den 24.März 2021                                                                

Schneider
Gemeindewahlleiterin

 

 

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