Wahlbekanntmachung für die Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Wokuhl-Dabelow am 30. Januar 2022

29.10.2021

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung in der  Gemeinde Wokuhl-Dabelow

Gemäß § 44 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 68) fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Wokuhl-Dabelow auf.

Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.10.2021 findet die Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung am 30. Januar 2022 statt.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, während der Dienststunden im Fachbereich Zentrale Dienste, Zimmer 22a/23, ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter auf der Internetseite des Amtes unter www.amtneustrelitz-land.de in der Rubrik „Bürgerservice - Formulare“ sowie über die Internetseite der Landeswahlleiterin www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare zu finden.

I. Allgemeines

1.Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Gemeinde Wokuhl-Dabelow bildet einen Wahlbereich.

2. Einreichungsfrist
Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 16. November 2021, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 5, Zimmer 22a/23, 17235 Neustrelitz, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

3. Unionsbürger
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (07. Januar 2022) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (24. Dezember 2021) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

II. Wahl der Gemeindevertreter/Gemeindevertreterinnen

1. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
- Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
- Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
- Wahlberechtigte (Einzelbewerber).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2. Höchstzahlen der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Entsprechend des § 60 Abs. 2 LKWG M-V beträgt die Anzahl der Gemeindevertreter 9. Davon sind bei der Ergänzungswahl 3 Gemeindevertreter zu wählen. Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO MV beträgt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe 8 Bewerber.

3. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,  

  1. b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
    c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
    Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass sie selber die Wählbarkeitsbescheinigung einholen oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden sind (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern
sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (S. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.

III. weitere Informationen

Wahlrecht und Wählbarkeit
werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 

Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.

Vertrauenspersonen

a) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

b) Soweit im LKWG M-V nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.

Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen

gelten die Vorschriften des § 19 LKWO M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

Neustrelitz, den 29. Oktober 2021
                                                         

Krüger
stellv. Gemeindewahlleiterin

 

 

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