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Am 11. Mai 2025 findet die Wahl zum Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Die Gemeinden des Amtsbereiches Neustrelitz-Land bilden folgende Wahlbezirke:
Wahl- |
Abgrenzung |
Wahlraum |
001 |
Blankensee (Blankensee, Tannenhof, |
Schule Blankensee (Pavillon), Schulstraße 12 |
002 |
Blankensee (Wanzka, Neuhof, |
Schmiede Wanzka, Dorfstr. 34 |
003 |
Blankensee (Watzkendorf) |
Kulturraum Watzkendorf, Am Speicher 13 |
001 |
Blumenholz |
Feuerwehrhaus Blumenholz, Dorfstraße 16 b |
001 |
Carpin |
Feuerwehrhaus Carpin,, Lindenstraße 43 |
001 |
Godendorf |
Kulturraum Godendorf, Godendorfer Teerofen 8 |
001 |
Grünow |
Feuerwehrhaus Grünow, Dorfstraße 43 |
001 |
Hohenzieritz |
Gemeindezentrum Hohenzieritz, Schulstraße 1 |
001 |
Klein Vielen |
Gemeindezentrum Peckatel, Dorfstraße 22 |
001 |
Kratzeburg |
Pfarrhaus Kratzeburg, Dorfstraße 11 |
001 |
Möllenbeck |
Kindertagesstätte Quadenschönfeld, Quadenschönfeld 50 a |
001 |
Userin |
Feuerwehrhaus Userin, Am Bauernberg 1 |
001 |
Wokuhl-Dabelow |
Bürgerbegegnungszentrum Wokuhl, Dorfstraße 22 |
Die Wahlräume sind nicht barrierefrei zugänglich.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
2. Die Briefwahlergebnisse für die Landratswahlen werden zusammen mit den Urnenwahlergebnissen in den allgemeinen Wahlbezirken festgestellt.
3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landratswahl eine Stimme. Der Stimmzettel enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
4. Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Malonek
Gemeindebehörde