Wahlbekanntmachung der Gemeinde Hohenzieritz zur Bürgermeisterwahl am 27. Juni 2021

16.06.2021

1. Am 27.06.2021 findet in der Gemeinde Hohenzieritz die Bürgermeisterwahl statt. Gewählt wird der Bürgermeister der Gemeinde Hohenzieritz. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Hohenzieritz bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird im Gemeindezentrum in Hohenzieritz, Schulstraße 1, eingerichtet. Dieser ist nicht barrierefrei zugänglich. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05.06.2021 zugestellt wurden, ist der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann. Aufgrund der Infektionslage mit SARS-CoV-2 (Corona-Virus) werden alle Wahlberechtigten aufgefordert, die Hinweise der Gemeindewahlbehörde zu den Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Hohenzieritz am gemäß Anlage 1 dieser öffentlichen Bekanntmachung zu beachten.

3. Das Briefwahlergebnisse für die Bürgermeisterwahl wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnissen in festgestellt.

4. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen ist. Den Wahlberechtigten wird empfohlen, zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen, da sie sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen haben. Die Wahlbenachrichtigung ist beim Wahlvorstand abzugeben.

Gewählt wird mit einem grauen Stimmzettel. Jedem Wahlberechtigten wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält den im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag unter der Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie den Namen des Bewerbers.

Da nur ein Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen wurde, enthält der Stimmzettel zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wahlberechtigten in die Wahlurne zu legen.

Zur Stimmabgabe bei der Wahl ist die Verwendung von Stimmzettelschablonen für Sehbehinderte nicht gegeben. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung können Sehbehinderte eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Weiterhin gilt zu beachten, dass nur soviel Personen den Wahlraum betreten dürfen, wie das Abstands- und Hygienekonzept festlegt.

6. Aufgrund der Infektionslage mit SARS-CoV-2 (Corona-Virus) werden alle Wahlberechtigten gebeten, aktiv von der Briefwahl Gebrauch zu machen. Jede Briefwahl, in welcher die Stimmenkennzeichnung zu Hause erfolgt, bewirkt, dass weniger Menschen sich vor oder im Wahllokal aufhalten.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht bzw. am Wahltag im Wahllokal bis 18.00 Uhr abgegeben wird.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht für die Wahl nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

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