Wahlbekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Hohenzieritz

28.05.2021
  1. Am 27. Juni 2021 findet in der Gemeinde Hohenzieritz die Wahl des Bürgermeisters statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Gemeinde Hohenzieritz bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird im Gemeindezentrum in Hohenzieritz, Schulstraße 1, eingerichtet. Dieser ist nicht barrierefrei zugänglich. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05. Juni 2021 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.
  3. Das Briefwahlergebnis für die Wahl des Bürgermeisters wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt.
  4. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis der Gemeinde Hohenzieritz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 07.06.2021 bis 11.06.2021 im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, Zimmer 16, - Einwohnermeldeamt -, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
  5. Den Wahlberechtigten wird empfohlen, zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen, das sie sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen haben. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Jedem Wahlberechtigten wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt. Gewählt wird mit einem grauen Stimmzettel. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Stimmzettel   enthält den im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag unter der Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie den Namen des Bewerbers. Da nur ein Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen wurde, enthält der Stimmzettel zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

    Der Stimmzettel kann von der wahlberechtigten Person in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.        

    Zur Stimmabgabe bei der Wahl ist die Verwendung von Stimmzettelschablonen für Sehbehinderte nicht gegeben. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung können Sehbehinderte eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahl-ordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.
  6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich. Jedermann hat unter Einhaltung aller derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregeln Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  7. Aufgrund der Infektionslage mit SARS-CoV-2 (Corona-Virus) werden alle Wahlberechtigten gebeten, aktiv von der Briefwahl Gebrauch zu machen. Jede Briefwahl bewirkt, dass weniger Menschen sich vor oder im Wahllokal aufhalten. Wenn Sie durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Die Anträge müssen bis zum 25.06.2021,
    12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde gestellt
    werden. Es besteht auch die Möglichkeit, direkt im Briefwahllokal der Gemeindewahlbehörde an der Briefwahl unter Einhaltung aller derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregeln, teilzunehmen.
    Das Briefwahllokal befindet sich im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz und ist in der Zeit vom 03.06.2021 - 25.06.2021 geöffnet. Auf Grund der momentanen Pandemie-Situation wäre es in diesem Fall von Vorteil, wenn Sie vorher einen Termin (Tel.Nr. 03981 - 45750) für Ihre Stimmabgabe vereinbaren.
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15.00 Uhr am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Kommunalwahl und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
    Die Wahlbriefe der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Schneider
Gemeindewahlleiterin

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