Satzung der Gemeinde Klein Vielen zur Umlegung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbands „Obere Tollense/Obere Havel“

17.12.2025

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) in der derzeit gültigen Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungs-verbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V 1992, 458), letzte berücksichtigte Änderungen: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V, 338), sowie den §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146) in der derzeit gültigen Fassung, beschließt die Gemeindevertretung Klein Vielen in ihrer Sitzung am 08.12.2025 folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Klein Vielen im Weiteren als Gemeinde bezeichnet, ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/ Obere Tollense“. Gemäß der §§ 62, 63 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG), nimmt der Verband die Unterhaltung und Bewirtschaftung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen wahr.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet dem Verband „Obere Havel/ Obere Tollense“, gemäß dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I, 405) in der derzeit gültigen Fassung und § 19 (1) der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 (2) dieser Satzung zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 (1) Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Pächter, Mieter, etc.) der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, welche im Einzugsgebiet des Verbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ liegen. Es gilt der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff.

(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(3) Zur Gebührenpflicht nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, sofern Sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(2) Die jährliche Umlagegebühr beträgt pro Gebührenschuldner:                           8,84 €

(3) Die Gebührenhöhe berechnet sich in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße wie folgt:

Grundstück mit einer Größe bis zu 5.000 m²          = 50 % der jährlichen Grundgebühr

Grundstück ab einer Größe von 5.000 m²               = jährliche Grundgebühr   

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Gebühr sind die katasteramtlichen Eintragungen zum 01.01. des Jahres für das Grundstück, für das die Gebühr erhoben wird. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde.

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Grundstücks ist, für das § 2 (1) Nr. 2 GUVG die gemeindliche Mitgliedschaft anordnet.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 (3) zutrifft.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzer bzw. sonstige Berechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wie Änderungen zu Eigentums-, und sonstigen Nutzungsverhältnissen wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehen, Festsetzung und Gebührenfälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen am 01.01. jeden Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühren ist das Kalenderjahr. Die Gebühren sind zum 01.07. jeden Jahres fällig.Bei nachzuzahlenden Gebühren sind die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid über die geänderte Bemessung ergeht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 (4) vorsätzlich oder fahrlässig die zur Veranlagung erforderlichen Angaben nicht bis zum 31.12. jeden Jahres beim Amt Neustrelitz-Land einreicht; er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Klein Vielen, den 15.12.2025                                           

Reggentin
Bürgermeisterin

HINWEIS:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Klein Vielen, den 15.12.2025                                           

Reggentin
Bürgermeisterin

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