Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07. 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Hohenzieritz vom 08.09.2021 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenzieritz vom 24.10.2019 erlassen:
Artikel I
Der § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, außer der Bürgermeister, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen sowie ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €.
Artikel II
1. Der § 8 Abs.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch das Internet und zusätzlich an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde, in Hohenzieritz am Kruggehöft.
2. Der § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
(5) Vereinfachte Bekanntmachungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungs-tafel der Gemeinde, in Hohenzieritz am Kruggehöft, öffentlich bekanntgemacht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden im Internet auf der Seite www.amtneustrelitz-land.de sowie durch Aushang an der Bekanntmachungs-tafel der Gemeinde, in Hohenzieritz am Kruggehöft, bekanntgemacht.
Artikel III
Inkrafttreten
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hohenzieritz, den 23.11.2021
Strobl
Bürgermeister
HINWEIS:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Hohenzieritz, den 23.11.2021
Strobl
Bürgermeister